Satzung Initiative Pro Grafschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Initiative Pro Grafschaft. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Nordhorn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist, den Bürgern der Grafschaft Bentheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Die Initiative Pro Grafschaft sieht ihre Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindung und Gruppeninteressen geprägt ist.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird die Initiative Pro Grafschaft an den Kommunalwahlen teilnehmen und geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benennen.

§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen oder Personenvereinigungen.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das
Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind jeweils halbjährlich zum 10. März und 10. September eines jeden Jahres fällig und werden per Lastschrift eingezogen.

§ 7 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni / 31.Dezember eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
(2) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
c) Ortsgruppen innerhalb der Grafschaft Bentheim

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, sowie dem Kassenwart.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei
Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(6) Dem Geschäftsführer obliegt die Koordination der politischen Arbeit und ist Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit.
(7) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Stellt ein wahlberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
(8) Der Vorstand entscheidet über die Gründung von Ortsgruppen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
Die Einberufung muss binnen eines Monats erfolgen.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) Zur ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief oder per E-mail. Die Einberufung kann alternativ in der Samstagsausgabe der Grafschafter Nachrichten veröffentlich werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– Satzungsänderungen,
– Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
– Beitragsfestsetzung,
– Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
– Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds,
– Auflösung des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

§ 11 Versammlungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(2) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
(3) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 12 Auflösung des Vereins oder Abwahl des Vorstandes außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Über die Auflösung des Vereins und/oder die Abwahl des Vorstandes außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 13 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 14 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt dem Kreis Grafschaft Bentheim an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern das Registergericht Teil der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zu Behebung der Beanstandung abzuändern.

Nordhorn, 14.11.2011

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